Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Laube + Lechner Co für den Verkauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge

Die folgenden Bedingungen gelten für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeuge der Fa. Laube + Lechner & Co.

 

 

1. Zustandekommen des Vertrages:

a) Der Käufer ist an die umseitige Bestellung 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist dann wirksam zustande gekommen, wenn die Fa. Laube + Lechner & Co die Annahme der Bestellung des Kraftfahrzeuges innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt.

B )Der Kaufvertrag kommt auch dann wirksam zustande, wenn innerhalb dieser Frist die Lieferung und Übergabe des Fahrzeuges ausgeführt wird.

 

2. Zahlung:

Der Kaufpreis sowie die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Gebühren sind bei Übergabe des Fahrzeuges und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

Der Kaufpreis und die oben genannten Nebenleistungen und verauslagten Kosten sind spätestens weiterhin in bar zur Zahlung fällig, 8 Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.

 

3. Zahlungsverzug:

Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, so hat die Fa. Laube+ Lechner & Co. Das Recht Verzugszinsen mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Laube + Lechner & Co eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

4. Aufrechnung:

Gegen die Ansprüche der Fa. Laube + Lechner & Co. kann der Käufer nur und ausschließlich dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtsrechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

5. Sachmangel / Garantie:

a) Neufahrzeuge

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufvertrages. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.

Weitergehende Ansprüche bleiben bei arglistigen Verschweigen von Mängeln unberührt.

b) Gebrauchtfahrzeuge:

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Weitergehende Ansprüche bleiben bei arglistigen Verschweigen von Mängeln unberührt.

c) Wählt der Käufer als Nacherfüllung die Mängelbeseitigung, so gilt für deren Abwicklung: Die Ansprüche hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Der Verkäufer entscheidet dann nachbilligem Ermessen, ob er in seinem Betrieb die Beseitigung des Mangels durchführen wird, oder einen anderen Kfz-Meisterbetrieb beauftragen wird.

d) Auf Wunsch des Käufers gewährt die Fa. Laube + Lechner & Co durch schriftlich zu treffende gesonderte Vereinbarung eine Garantie für eine ebenfalls gesondert zu vereinbarende Garantielaufzeit nach Maßgabe der beigefügten Bedingungen für die Hausgarantie der Fa. Laube + Lechner & Co.

 

6. Haftung

a) Die Fa. Laube + Lechner & Co haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie beschränkt wie folgt:

→ Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ersetzt wird.

Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.

b) Unabhängig von einem Verschulden der Fa. Laube + Lechner & Co bleibt eine etwaige Haftung der Fa. Laube + Lechner & Co. nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt..

c) Die Fa. Laube + Lechner & Co.haftet während ihres Verzuges auch für den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes.

d)Ansprüche des Käufers gegen die Fa. Laube + Lechner & Co wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

e)Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. Laube + Lechner & Co für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

7. Abnahme:

Der Käufer hat das Recht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann die Fa. Laube + Lechner & Co den Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Fa. Laube + Lechner & Co berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Laube + Lechner & Co einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

8. Eigentumsvorbehalt:

a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der Fa. Laube + Lechner & Co. aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Fa. Laube + Lechner & Co. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen die die Fa. Laube + Lechner & Co gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand zum Beispiel aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, für den der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen die die Fa. Laube + Lechner & Co aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Fahrzeugbriefes der Fa. Laube + Lechner & Co. zu. Auf Verlangen des Käufers ist die Fa. Laube + Lechner & Co. zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fa. Laube + Lechner & Co. eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung der Fa. Laube + Lechner & Co. beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

b) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt , hat der Käufer der Fa. Laube + Lechner & Co. unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Fa. Laube + Lechner & Co. hinzuweisen.

 

9. Übertragung von Rechten und Pflichten:

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

 

10. Fernabsatzverträge:

Bei Fernabsatzverträgen i.S.d. § 312 b BGB gilt ergänzend Folgendes:

Der endgültige Kaufvertrag kommt erst im Autohaus der Fa. Laube + Lechner & Co. bei der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer oder einen Beauftragen zustande.

 

10. Schriftformklausel:

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen und auch eine Abänderung dieser Schriftformklausel.

 

11. Gerichtsstand:

a) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Laube + Lechner & Co.

b) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


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